Monatsarchiv für Oktober 2008

Gefährliche Geschenke

Freitag, den 31. Oktober 2008

mit einem neuer Trick versuchen zwielichtige Gestalten an geheime Daten, auch Bankzugangscodes, zu gelangen oder das IT - System lahm zu legen. Als Werbegeschenke versenden Sie USB-Sticks, diese sind jedoch bereits mit Viren, Trojanern und/oder anderen gefährlichen Dateien “vorprogrammiert” und fügen bei Nutzung entsprechende Schäden zu. Daraus folgt: in den geschenkten Stick werfe man einen Blick!

Online Handel, mit Recht gegen Risiken

Freitag, den 31. Oktober 2008

Der Handel im Internet hat einen schwunghaften Aufstieg ge­nom­men. Parallel hierzu muss man konstatieren, dass neben den wirt­schaft­li­chen Chancen, die ohne weiteres gegeben sind, erhebliche recht­li­che Hürden zu nehmen sind, damit der geschäftliche Erfolg nicht durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen reduziert oder gar vernichtet wird.

Der Gesetzgeber, aber auch die Gerichte, haben die rasante Ent­wick­lung des Online-Handels mit neuen Vorschriften und deren Aus­le­gung - vor allen im Sinne des Verbraucherschutzes - be­glei­tet. Jeder der sich mit dem Gedanken trägt, einen Online-Shop “zu er­öff­nen” muss nicht nur seine kaufmännischen Aspekte be­rück­sich­ti­gen, sondern mindestens im gleichen Maße auch die recht­li­chen Eckpfeiler, damit sich sein Vorhaben rechnet.

Unabhängig davon, ob sich der Unternehmer mit seinem Portal an an­de­re Unternehmer oder Verbraucher wendet, muss er den Pflich­ten im elektronischen Geschäftsverkehr nachkommen, die im § 312 e BGB niedergelegt sind. Diese regeln u.a. die Mit­tei­lungs­pflich­ten gegenüber Verbrauchern

- Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu erkennen und zu be­rich­ti­gen,

- die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen mitzuteilen

- sowie die Möglichkeit zu verschaffen, allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Da allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden müs­sen, damit sie Wirkung entfallen können, empfiehlt es sich, dass der Kunde nur dann seine Bestellung abschicken kann, wenn er zuvor die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Klick als Vertragsbestandteil bestätigt hat. Die allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sollten ausdruckbar sein, wobei diese Möglichkeit deut­lich auf der Homepage hervorgehoben werden muss.

Sofern sich das Online-Angebot auch an Verbraucher richtet, sind die im bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Bestimmungen zu Fern­ab­satz­ver­trä­gen zu berücksichtigen. Kernstück der Ver­brau­cher­schutz­be­stim­mung ist das dem Verbraucher einzuräumende Wi­der­rufs­recht. Ein Beleg für die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich in den von ihm erlassenen Gesetzen selbst verstrickt hat, ist der Umstand, dass die auf der Basis der Vorschriften des bür­ger­li­chen Gesetzbuches ergangenen Mustern für eine Wi­der­rufs­be­leh­rung nach Auffassung der Rechtsprechung nicht den gesetzlichen Vor­schrif­ten entsprach! Als Konsequenz hierauf hat der Ver­ord­nungs­ge­ber nunmehr ab 01.04.2008 eine modifizierte Wi­der­rufs­be­leh­rung formuliert. Diese sollte auf jeden Fall Grundlage für eine Ver­brau­cher­schutz­be­leh­rung sein. Sofern bereits in der Ver­gan­gen­heit Widerrufsbelehrungen in ein Portal eingestellt wurden, müs­sen diese der aktuellen Rechtslage angepasst werden.

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wo­chen vor. Im Hinblick auf Tendenzen in der Rechtsprechung emp­feh­len wir jedoch grundsätzlich eine Widerrufsfrist von einem Mo­nat in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, um auf der sicheren Sei­te zu sein. Darüber hinaus raten wir, bei Versand der Ware mit der Rechnung nochmals die Widerrufsbelehrung und die All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen mit zu verschicken. Ist die Wi­der­rufs­frist­be­leh­rung nicht zutreffend, so erlischt das Widerrufsrecht nicht.

Mit dem Angebot der Waren im Internet muss darüber hinaus der End­preis, also inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten oder son­sti­gen Nebenkosten ordnungsgemäß und vollständig aus­ge­wie­sen sein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg muss der Endpreis bereits bei der Präsentation des entsprechenden Pro­duk­tes und nicht erst im Rahmen bzw. am Ende des Be­stell­vor­gangs erkennbar sein.

Bestandteil der Angebote beim E-Commerce sind darüber hinaus kor­rek­te und vollständige Angaben in einem Impressum. Dieses soll­te auf jeden Fall schon bei Aufruf der Seite anklickbar sein. Ein Ver­stecken des Impressums in der Weise, dass man erst durch meh­re­re Klicks auf die Pflichtangaben gelangt, ist unzulässig. Es gilt die Regel, dass man lieber mehr als zu wenig Informationen an­ge­ben sollte. Der Mindestumfang der Informationspflichten ergibt sich aus dem Telemediengesetz.

Nur wer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet, hat eine so­li­de Grundlage für seine Geschäfte und braucht keine Angst vor wett­be­werbs­recht­li­chen Abmahnungen zu haben.