Der Handel im Internet hat einen schwunghaften Aufstieg genommen. Parallel hierzu muss man konstatieren, dass neben den wirtschaftlichen Chancen, die ohne weiteres gegeben sind, erhebliche rechtliche Hürden zu nehmen sind, damit der geschäftliche Erfolg nicht durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen reduziert oder gar vernichtet wird.
Der Gesetzgeber, aber auch die Gerichte, haben die rasante Entwicklung des Online-Handels mit neuen Vorschriften und deren Auslegung - vor allen im Sinne des Verbraucherschutzes - begleitet. Jeder der sich mit dem Gedanken trägt, einen Online-Shop “zu eröffnen” muss nicht nur seine kaufmännischen Aspekte berücksichtigen, sondern mindestens im gleichen Maße auch die rechtlichen Eckpfeiler, damit sich sein Vorhaben rechnet.
Unabhängig davon, ob sich der Unternehmer mit seinem Portal an andere Unternehmer oder Verbraucher wendet, muss er den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nachkommen, die im § 312 e BGB niedergelegt sind. Diese regeln u.a. die Mitteilungspflichten gegenüber Verbrauchern
- Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu erkennen und zu berichtigen,
- die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fernabsatzverträgen mitzuteilen
- sowie die Möglichkeit zu verschaffen, allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Da allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden müssen, damit sie Wirkung entfallen können, empfiehlt es sich, dass der Kunde nur dann seine Bestellung abschicken kann, wenn er zuvor die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Klick als Vertragsbestandteil bestätigt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten ausdruckbar sein, wobei diese Möglichkeit deutlich auf der Homepage hervorgehoben werden muss.
Sofern sich das Online-Angebot auch an Verbraucher richtet, sind die im bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Bestimmungen zu Fernabsatzverträgen zu berücksichtigen. Kernstück der Verbraucherschutzbestimmung ist das dem Verbraucher einzuräumende Widerrufsrecht. Ein Beleg für die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich in den von ihm erlassenen Gesetzen selbst verstrickt hat, ist der Umstand, dass die auf der Basis der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches ergangenen Mustern für eine Widerrufsbelehrung nach Auffassung der Rechtsprechung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach! Als Konsequenz hierauf hat der Verordnungsgeber nunmehr ab 01.04.2008 eine modifizierte Widerrufsbelehrung formuliert. Diese sollte auf jeden Fall Grundlage für eine Verbraucherschutzbelehrung sein. Sofern bereits in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen in ein Portal eingestellt wurden, müssen diese der aktuellen Rechtslage angepasst werden.
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wochen vor. Im Hinblick auf Tendenzen in der Rechtsprechung empfehlen wir jedoch grundsätzlich eine Widerrufsfrist von einem Monat in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein. Darüber hinaus raten wir, bei Versand der Ware mit der Rechnung nochmals die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit zu verschicken. Ist die Widerrufsfristbelehrung nicht zutreffend, so erlischt das Widerrufsrecht nicht.
Mit dem Angebot der Waren im Internet muss darüber hinaus der Endpreis, also inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten oder sonstigen Nebenkosten ordnungsgemäß und vollständig ausgewiesen sein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg muss der Endpreis bereits bei der Präsentation des entsprechenden Produktes und nicht erst im Rahmen bzw. am Ende des Bestellvorgangs erkennbar sein.
Bestandteil der Angebote beim E-Commerce sind darüber hinaus korrekte und vollständige Angaben in einem Impressum. Dieses sollte auf jeden Fall schon bei Aufruf der Seite anklickbar sein. Ein Verstecken des Impressums in der Weise, dass man erst durch mehrere Klicks auf die Pflichtangaben gelangt, ist unzulässig. Es gilt die Regel, dass man lieber mehr als zu wenig Informationen angeben sollte. Der Mindestumfang der Informationspflichten ergibt sich aus dem Telemediengesetz.
Nur wer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet, hat eine solide Grundlage für seine Geschäfte und braucht keine Angst vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu haben.