Arbeitnehmeransprüche bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB
Montag, den 16. Februar 2009
Nach bisheriger Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte fand § 613 a BGB keine Anwendung, wenn der übernommene Betrieb bzw. Betriebsteil in eine neue Struktur aufgegliedert und somit diesen Betrieben bzw. Betriebsteilen eine neue Identität verliehen wurde. Nunmehr hat sich der EuGH aufgrund eines Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf geäußert und entschieden, dass bei einer Eingliederung des erworbenen Betriebs bzw. Betriebsteils in die eigene Unternehmensstruktur der Schutz der Arbeitnehmer durch die Richtlinie 2001/23/EG leicht umgangen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird oder nicht (EuGH 12.02.2009, AZ C-466/07).