Monatsarchiv für April 2009

Dienstwagenüberlassung und Krankheit

Mittwoch, den 22. April 2009

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmern gem. § 44 Abs. 1 SGB V ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser Krankengeldanspruch errechnet sich anhand des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts. Auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeuges gehören zum laufenden Arbeitsentgelt. Erhöht aber der Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für die Krankengeldberechnung, wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits mit dem Krankengeldsatz von 70 % lohnersetzend gewährt. Dann aber ist kein Grund dafür ersichtlich, dem betreffenden Arbeitnehmer die Privatnutzung auch noch in Natur zu gewähren.  Vielmehr steht dem Arbeitgeber nach Ablauf der Entgeldfortzahlungsperiode ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs zu.

ArbG Stuttgart Urteil 25.2.2009 20 CA 1933/08

Quelle: http://lrbw.juris.de