Monatsarchiv für Juli 2010

Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter

Freitag, den 23. Juli 2010

Zwei Senate des Bundesgerichtshofs, die bisher zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschriften konträre Auffassungen besaßen, hatten nunmehr Gelegenheit, sich zu dieser für den Zahlungsverkehr wichtigen Problematik zu äußern. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der nach dem Verteilungsplan für das Insolvenzrecht zuständig ist, hatte in der Vergangenheit dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine sehr weitgehende Widerspruchsbefugnis von Lastschriften eingeräumt. Eine gegensätzliche Position vertrat der für das Bankrecht zuständige XI. Senat, der das Widerspruchsmöglichkeit nur sehr restriktiv auslegte und darüber hinaus eine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bejahte.

Nach Auskunft der Pressestelle des Bundesgerichtshofs haben sich die beiden Senate nunmehr “geeinigt”, wobei der XI. Zivilsenat nunmehr nochmals deutlich herausgestrichen hat, dass eine mittels Lastschrift getätigte Zahlung nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter widerrufen werden kann, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung handelt, nach einer angemessenen Prüffrist kein Widerspruch des Schuldners erfolgt ist und der Schuldner bereits in der Vergangenheit frühere wiederkehrende Belastungen (konkludent) genehmigt hatte. Diese nunmehr von dem Senat entwickelten Grundsätze muss das Berufungsgericht auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt anwenden. Zwar ergibt sich aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats diese Rechtsauffassung nicht mit der erforderlichen Klarheit, weil der IX. Zivilsenat sich mit einer Spezialthematik des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu befassen hatte, aus der Mitteilung des Bundesgerichtshofs kann jedoch gefolgt werden, dass auch der pro Insolvenzverwalter entscheidende Senat die vom XI. Senat aufgestellten Grundsätze mitträgt.

 

Es bietet sich daher an in den Fällen, in denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter in der Vergangenheit wiederkehrende Lastschriften, wie z.B. Miet- und Leasingzahlungen, trotz Ablauf einer angemessenen Prüffrist durch den Schuldner widerrufen hat, diese aufzugreifen und die Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass dies nur für solche Fälle gilt, in denen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen nachträglich vom vorläufigen Insolvenzverwalter widerrufen wurden.