Haftungsbegrenzungsklauseln
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird seitens des Verwenders versucht, seine Haftung auf das nach der Rechtsprechung Mögliche regelmäßig zu reduzieren. In der Vergangenheit hatte bereits der BGH entschieden, dass der von ihm selbst (!) formulierte Begriff der “Kardinalpflichten” nicht geeignet ist, die Haftung bei fahrlässigen Verstößen gegen weitere Pflichten zu begrenzen. Der BGH hat seinerzeit entschieden, dass der Begriff der “Kardinalpflichten” intransparent sei. Nunmehr hat das OLG Celle in einer Entscheidung vom 30.10.2008 diese Rechtsprechung des obersten Zivilgerichtes fortgeführt. Danach sei auch die Formulierung “wesentliche Vertragspflichten” intransparent. Der Begriff “wesentliche Vertragspflichten” ergebe sich nicht aus dem Gesetz, weshalb es einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffes bedürfe. Dies führe aber zur Intransparenz dieser Klausel.
Es empfiehlt sich deshalb, die wesentlichen Vertragspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu umschreiben.
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