Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1.7.2013
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Ab 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen
für Arbeitseinkommen
Erscheinungsdatum 08.04.2013
Heute wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt
verkündet. Damit gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet
werden dürfen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung
ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen
Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für
Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die
Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum
angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht
worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um
1,57% erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der
Pfändungsfreigrenzen.
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04
EUR (bisher: 1.028,89 EUR). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche
Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 EUR (bisher: 387,22
EUR) für die erste und um jeweils weitere 219,12 EUR (bisher 215,73 EUR) für
die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so
ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls
ein bestimmter Anteil.