Archiv der Kategorie ‘Allgemein‘

Domain und Geschäftsbezeichnung, first come, first served

Dienstag, den 3. März 2009
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung “ahd”. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen “ahd.de”. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein “Baustellen”-Schild mit dem Hinweis, dass hier “die Internetpräsenz der Domain ahd.de” entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung “ahd” für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung “ahd” für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “ahd.de” hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination “ahd” als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung “ahd” ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung “ahd” nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain “de” als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung “ahd” erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de

Pressemitteilung BGH 39/2009

 

 

Arbeitnehmeransprüche bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB

Montag, den 16. Februar 2009

 

 

 

Nach bisheriger Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte fand § 613 a BGB keine Anwendung, wenn der übernommene Betrieb bzw. Betriebsteil in eine neue Struktur aufgegliedert und somit diesen Betrieben bzw. Betriebsteilen eine neue Identität verliehen wurde. Nunmehr hat sich der EuGH aufgrund eines Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf geäußert und entschieden, dass bei einer Eingliederung des erworbenen Betriebs bzw. Betriebsteils in die eigene Unternehmensstruktur der Schutz der Arbeitnehmer durch die Richtlinie 2001/23/EG leicht umgangen werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird oder nicht (EuGH 12.02.2009, AZ C-466/07).

 

Haftungsbegrenzungsklauseln

Mittwoch, den 10. Dezember 2008

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird seitens des Verwenders versucht, seine Haftung auf das nach der Rechtsprechung Mögliche regelmäßig zu reduzieren. In der Vergangenheit hatte bereits der BGH entschieden, dass der von ihm selbst (!) formulierte Begriff der “Kardinalpflichten” nicht geeignet ist, die Haftung bei fahrlässigen Verstößen gegen weitere Pflichten zu begrenzen. Der BGH hat seinerzeit entschieden, dass der Begriff der “Kardinalpflichten” intransparent sei. Nunmehr hat das OLG Celle in einer Entscheidung vom 30.10.2008 diese Rechtsprechung des obersten Zivilgerichtes fortgeführt. Danach sei auch die Formulierung “wesentliche Vertragspflichten” intransparent. Der Begriff “wesentliche Vertragspflichten” ergebe sich nicht aus dem Gesetz, weshalb es einer abstrakten Erläuterung dieses Begriffes bedürfe. Dies führe aber zur Intransparenz dieser Klausel.

Es empfiehlt sich deshalb, die wesentlichen Vertragspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu umschreiben.

Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung

Freitag, den 5. Dezember 2008

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

Eine Verbraucherin hatte im Sommer 2002 bei der Beklagten, einem Versandhandelsunternehmen, ein “Herd-Set” zum Preis von 524,90 € gekauft. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie rund 70 €, die die Käuferin entrichtete. Der Kläger (Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V.) fordert aufgrund einer Ermächtigung durch die Käuferin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren als Ersatz für mangelhafte Kaufgegenstände von Verbrauchern Zahlungen für die Nutzung der zunächst gelieferten Ware zu verlangen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen hat er der Revision des Klägers, mit der dieser seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt hat, stattgegeben.

Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: “Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.”

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Diese Einschränkung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Käufers zur Zahlung von Nutzungsersatz nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist. An diese Entscheidung sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zudem verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinienkonforme Auslegung). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten mehr als nur eine Rechtsfindung innerhalb des Gesetzeswortlauts (Auslegung im engeren Sinne). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung erfordert darüber hinaus, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch Beschränkung des § 439 Abs. 4 BGB auf einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.

Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen ist. Aus den Gesetzesmaterialen geht hervor, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, jedoch irrtümlich davon ausging, § 439 Abs. 4 BGB sei im Falle des Verbrauchsgüterkaufs mit Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar (BT-Drs. 14/6040, S. 232 f.). Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber nunmehr der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Rechnung tragen und durch eine Gesetzesänderung eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie herbeiführen will (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15. Oktober 2008, BT-Drs. 16/10607, S. 4, 5 f.).

Urteil vom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 22. April 2005 – 7 O 10714/04

OLG Nürnberg - Urteil vom 23. August 2005 – 3 U 991/05

Beschluss vom 16. August 2006 – VIII ZR 200/05 (veröffentlicht unter anderem in NJW 2006, 3200)

EuGH, Urteil vom 17. April 2008, Rs. C-404/06 – Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (veröffentlicht unter anderem in NJW 2008, 1433)

§ 439 BGB: Nacherfüllung

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

(…)

Karlsruhe, den 26. November 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Gefährliche Geschenke

Freitag, den 31. Oktober 2008

mit einem neuer Trick versuchen zwielichtige Gestalten an geheime Daten, auch Bankzugangscodes, zu gelangen oder das IT - System lahm zu legen. Als Werbegeschenke versenden Sie USB-Sticks, diese sind jedoch bereits mit Viren, Trojanern und/oder anderen gefährlichen Dateien “vorprogrammiert” und fügen bei Nutzung entsprechende Schäden zu. Daraus folgt: in den geschenkten Stick werfe man einen Blick!

Online Handel, mit Recht gegen Risiken

Freitag, den 31. Oktober 2008

Der Handel im Internet hat einen schwunghaften Aufstieg ge­nom­men. Parallel hierzu muss man konstatieren, dass neben den wirt­schaft­li­chen Chancen, die ohne weiteres gegeben sind, erhebliche recht­li­che Hürden zu nehmen sind, damit der geschäftliche Erfolg nicht durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen reduziert oder gar vernichtet wird.

Der Gesetzgeber, aber auch die Gerichte, haben die rasante Ent­wick­lung des Online-Handels mit neuen Vorschriften und deren Aus­le­gung - vor allen im Sinne des Verbraucherschutzes - be­glei­tet. Jeder der sich mit dem Gedanken trägt, einen Online-Shop “zu er­öff­nen” muss nicht nur seine kaufmännischen Aspekte be­rück­sich­ti­gen, sondern mindestens im gleichen Maße auch die recht­li­chen Eckpfeiler, damit sich sein Vorhaben rechnet.

Unabhängig davon, ob sich der Unternehmer mit seinem Portal an an­de­re Unternehmer oder Verbraucher wendet, muss er den Pflich­ten im elektronischen Geschäftsverkehr nachkommen, die im § 312 e BGB niedergelegt sind. Diese regeln u.a. die Mit­tei­lungs­pflich­ten gegenüber Verbrauchern

- Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung zu erkennen und zu be­rich­ti­gen,

- die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen mitzuteilen

- sowie die Möglichkeit zu verschaffen, allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Da allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden müs­sen, damit sie Wirkung entfallen können, empfiehlt es sich, dass der Kunde nur dann seine Bestellung abschicken kann, wenn er zuvor die allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Klick als Vertragsbestandteil bestätigt hat. Die allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen sollten ausdruckbar sein, wobei diese Möglichkeit deut­lich auf der Homepage hervorgehoben werden muss.

Sofern sich das Online-Angebot auch an Verbraucher richtet, sind die im bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Bestimmungen zu Fern­ab­satz­ver­trä­gen zu berücksichtigen. Kernstück der Ver­brau­cher­schutz­be­stim­mung ist das dem Verbraucher einzuräumende Wi­der­rufs­recht. Ein Beleg für die Tatsache, dass der Gesetzgeber sich in den von ihm erlassenen Gesetzen selbst verstrickt hat, ist der Umstand, dass die auf der Basis der Vorschriften des bür­ger­li­chen Gesetzbuches ergangenen Mustern für eine Wi­der­rufs­be­leh­rung nach Auffassung der Rechtsprechung nicht den gesetzlichen Vor­schrif­ten entsprach! Als Konsequenz hierauf hat der Ver­ord­nungs­ge­ber nunmehr ab 01.04.2008 eine modifizierte Wi­der­rufs­be­leh­rung formuliert. Diese sollte auf jeden Fall Grundlage für eine Ver­brau­cher­schutz­be­leh­rung sein. Sofern bereits in der Ver­gan­gen­heit Widerrufsbelehrungen in ein Portal eingestellt wurden, müs­sen diese der aktuellen Rechtslage angepasst werden.

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Widerrufsfrist von zwei Wo­chen vor. Im Hinblick auf Tendenzen in der Rechtsprechung emp­feh­len wir jedoch grundsätzlich eine Widerrufsfrist von einem Mo­nat in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, um auf der sicheren Sei­te zu sein. Darüber hinaus raten wir, bei Versand der Ware mit der Rechnung nochmals die Widerrufsbelehrung und die All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen mit zu verschicken. Ist die Wi­der­rufs­frist­be­leh­rung nicht zutreffend, so erlischt das Widerrufsrecht nicht.

Mit dem Angebot der Waren im Internet muss darüber hinaus der End­preis, also inklusive Mehrwertsteuer und Versandkosten oder son­sti­gen Nebenkosten ordnungsgemäß und vollständig aus­ge­wie­sen sein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg muss der Endpreis bereits bei der Präsentation des entsprechenden Pro­duk­tes und nicht erst im Rahmen bzw. am Ende des Be­stell­vor­gangs erkennbar sein.

Bestandteil der Angebote beim E-Commerce sind darüber hinaus kor­rek­te und vollständige Angaben in einem Impressum. Dieses soll­te auf jeden Fall schon bei Aufruf der Seite anklickbar sein. Ein Ver­stecken des Impressums in der Weise, dass man erst durch meh­re­re Klicks auf die Pflichtangaben gelangt, ist unzulässig. Es gilt die Regel, dass man lieber mehr als zu wenig Informationen an­ge­ben sollte. Der Mindestumfang der Informationspflichten ergibt sich aus dem Telemediengesetz.

Nur wer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet, hat eine so­li­de Grundlage für seine Geschäfte und braucht keine Angst vor wett­be­werbs­recht­li­chen Abmahnungen zu haben.